5 Dinge, die bei Joint Ventures in den USA häufig übersehen werden

  1. Joint Venture Vertrag reicht für Arbeitsgrundlage nicht aus. Eine Beziehung bedarf einer weiteren Verbindung zwischen den Parteien. Die Parteien sollen sich gut kennenlernen und offen über Erwartungen sprechen. Gerade aufgrund der Unterschiede in der Sprache, Kultur und dem Rechtsempfinden ist ein gutes Beziehungsmanagement ebenso wichtig, wie ein fundiertes Vertragswerk.
  2. Schwerpunkt: Betriebswirtschaftliche Gespräche. Der Grad in dem die gegenseitige Erwartungshaltung, Leistungsbeiträge, Ziele und Messmöglichkeiten für die Zielerfüllung im Vorab besprochen und definiert werden, ist maßgeblich für den Erfolg eines JV. Hier geht es schwerpunktmäßig, um betriebswirtschaftliche Themenfelder, die letztlich zum Vertragsinhalt werden sollen. Wenn die Parteien dies im vorab nicht geklärt haben, muss der Wirtschaftsanwalt Fleißarbeit leisten, damit der Vertrag den Parteien tatsächlich zur Zweckerfüllung dient. Es kann kein guter Vertrag entstehen, wenn wichtige betriebswirtschaftliche Inhalte ausgespart werden.
  3. Einseitiger Vertrag ist häufig nicht zweckmäßig. Bei der Verhandlung und dem Abschluss sollte nicht verkannt werden, dass ein ausgeglichener Vertrag die Beziehung (und damit die Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg) wesentlich mehr fördert, als ein einseitiger Vertrag. Wenn eine Partei immer auf scharfe oder einseitige Regelungen besteht, wird viel „good-will“ verbrannt.
  4. Vertrag als „Road Map“ zum Erfolg verwenden. Vor allem bei Kooperationen oder Joint Ventures kann der zugrundeliegende Vertrag für den Erfolg besonders maßgeblich sein. Ein Standardvertrag reicht nicht. Vielmehr ist ein gemeinsames Orientierungswerk erforderlich, welches die Prozesse, die Wertschöpfungsschnittstellen, die Risikoverteilung und die gesellschaftsrechtlichen Aspekten umfassend berücksichtigt.
  5. Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Die Beziehung zwischen den Parteien läuft nicht von alleine. Diese muss durch regelmäßigen Kontakt und Kommunikation gepflegt werden. Nicht selten kommt es vor, dass der Vertrag nicht wie abgeschlossen eingehalten wird. Der abgeschlossene Deal ist im Prinzip „kaputt“ und lediglich eine Neuverhandlung kann dies reparieren. Die Parteien sollten sich frühzeitig auf ein Verfahren für Neuverhandlungen einigen. Den Reflex, bei einer Auseinandersetzung, direkt an eine Trennung, Gerichts- oder Schiedsverfahren zu denken, ist häufig weder hilfreich noch zielführend. Oft können außergerichtliche Bemühungen (z.B. ein Mediationsverfahren) die Beziehung retten und auf den richtigen Pfad zurückführen. Kompromissbereitschaft ist letztlich womöglich besser als Zankerei.

Als Wirtschaftsanwalt und englischsprachiger „native speaker“ mit Rechtsanwaltszulassungen in den USA und Deutschland unterstützt RA Galaniuk, um eine gute Basis für Ihr US-Geschäft zu schaffen. Kontakt.