US-Vertragsrecht

Sie bahnen Geschäfteabschlüsse in den USA und Verträge nach US-Vertragsrecht an? Die Verhandlung und der Abschluss eines Vertrages in den USA erfolgt in englischer Sprache nach US-amerikanischem Recht? Je nach Wissenshintergrund können Sie dabei schnell an Ihre Grenzen gelangen. Fraglich ist dann, ob eine anwaltliche Beratung erforderlich ist? Nach welchen Kriterien ist ein geeigneter Berater aus der Menge auszuwählen. Galaniuk Law gibt Aufschluss über diese Fragen. Ebenfalls wird über einige materiell rechtliche Aspekte, die bei Vertragsabschlüssen in den USA zu beachten sind, aufgeklärt.

Anwalt für US-Vertragsrecht

Welche Kompetenzen sind bei der Beraterwahl wirklich entscheidend? Verträge mit US Partnern bzw. ein Sachverhalt mit Bezug zu den USA haben normalerweise nachfolgende Merkmale gemeinsam. Die Verträge werden auf Englisch und gemäß dem anglo-amerikanischen Stil verfasst, verhandelt und abgeschlossen. Diese Tatsachen führen denklogisch zu einem Ergebnis. Anwaltliche Beratung bei US Vertragsabschlüssen kann nämlich optimal und effizient nur durch solch einen Anwalt geleistet werden, der Englisch als Muttersprache spricht, in den USA aufgewachsen ist und als ersten juristischen Bildungsbaustein den juristischen Bildungsweg in den USA absolviert hat. Soweit auch eine Bilingualität, anwaltliche Doppelqualifikation und ausgeprägter Verstand für wirtschaftliche Zusammenhänge vorhanden ist, wie z.B. bei Galaniuk Law, dann setzt sich aus all diesen Merkmalen ein ideales Beraterprofil zusammen.

Kasuistik – Fallrecht und US-Vertragsrecht

Nachfolgend beschriebener wesentlicher Unterschied zwischen US Vertragsrecht und deutschem Vertragsrecht belegt ferner, weshalb vorgenanntes Anwaltsprofil tatsächlich entscheidend ist. Die Rechtsfindung in den USA folgt anderen technischen Regeln als die in Deutschland. In den USA herrscht, primär im Zivilrecht, das Fallrecht bzw. Richterrecht. Freilich stellt der UCC (Uniform Commercial Code) in den USA eine gesetzliche Normierung dar. Aber nicht soweit, dass die Abstellung auf Einzelfälle verdrängt wird. Im Vergleich zum Normativismus kann die Kasuistik in den USA zu Unübersichtlichkeit und Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen. Vor allem aus diesem Grund kommt es auf Genauigkeit und Beherrschung sämtlicher Nuancen bei der Gestaltung von US-amerikanischen Verträgen an. Indem die Parteien das Rechtsverhältnis untereinander gesamtheitlich privat autonom regeln, wird versucht, Unsicherheiten der vertragsrechtlichen Kasuistik in den USA zu umschiffen. Hinsichtlich US und angelsächsisch orientierten Verträgen ist der Anwalt vorzuziehen, der durch Englisch muttersprachlich fundamental geprägt wurde.

Vertragliche Regelung des Schadensersatzrisikos in den USA

Die Regeln in den USA bezüglich Schadensersatz sind mit denen in Deutschland mit wenigen Ausnahmen vergleichbar. Die Rechtsgrundsätze in den USA sehen ähnlich wie in Deutschland (siehe § 252 BGB) einen Ausgleich für Folgeschäden bzw. entgangenen Gewinn (consequential damages and lost profits) vor. Bei Vertragsverhandlungen, insbesondere als Lieferant, verhält man sich in den USA nicht anders. Die Haftungsfreizeichnung für Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, soll im Vertrag ausdrücklich aufgenommen werden. Vor allem sollten IT- oder technische Dienstleister großen Wert auf diese Freizeichnung legen. Die schadensrechtlichen Abweichungen vom US Recht zum deutschen Recht sollten ebenfalls in der Haftungsfreizeichnung nach Möglichkeit aufgenommen werden. Hier geht es um die sogenannten Strafschäden (punitive damages oder treble damages). Meistens geht es um besonders schwerwiegenden Fällen mit deliktrechtlichen Hintergrund. Angemerkt sei, dass es nach US Vertragsrecht keine AGB-Inhaltskontrolle gibt, die z.B. eine typische und ausgewogene Haftungsfreizeichnungsklausel auch im B2B Geschäft für unwirksam erklären kann.

Eigentumsvorbehalt in den USA

Vor allem als Lieferant in die USA kann nicht immer Vorkasse vereinbart werden. Zahlungsbedingungen mit Zahlungszielen bis zu 30/60/90 Tagen ist in den USA üblich. Leider hilft eine Eigentumsvorbehaltsklausel, wie es nach deutschem Recht üblich ist (siehe § 449 BGB), in den USA nicht, da solche Klauseln keine Wirksamkeit entfalten. Vielmehr wird der Klauselzweck umgedeutet und eine sogenannte „security interest“ fingiert (siehe §2-401(1) UCC, §1-201 (35) UCC). Aber diese security interest kann ins Leere laufen, soweit vorrangige Gläubiger Sicherungsrechte ordnungsgemäß beim Sicherheitenregister (secured transactions registry) angemeldet haben (durch ein UCC-1 filing statement). Durch Recherche, Planung und vorbeugende Strukturierung können hier einige böse Überraschungen vermieden werden.

Untersuchungs- und Rügepflichten in den USA

Sicherheit und Vertrauen im Rechtsverkehr sind Leitsätze, die das nationale Vertrags- und Kaufrecht stark prägen. Sowohl das deutsche als auch das US-amerikanische Kaufrecht folgen diesem Leitsatz. Die Untersuchungs- und Rügepflicht und die eventuelle Genehmigungsfiktion als Rechtsfolge gemäß §377 HGB normiert diesen Leitsatz in Deutschland und §2-606, §2-607 UCC normiert ihn in den USA. Vor allem Lieferanten, die zu Teillieferungen oder Lieferungen im Dauerverhältnis verpflichtet sind, sollten bei der Formulierung der Rechtsfolgen bei Sachmängeln im US-Vertrag wachsam bleiben. Denn die dispositive Rechtslage kann dazu führen, dass der Käufer Zahlungen als Schadensersatzausgleich zurückbehält, der Lieferant dennoch weiterhin verpflichtet ist zu liefern. Dieses Ergebnis ist besonders schmerzhaft wenn die Parteien sich uneinig sind, ob ein Sachmangel überhaupt vorliegt. Präzise formulierte Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung des dispositiven US-Kaufrechts können manche Tretminen umgehen.

Bedeutung des Verschuldens nach US-Recht

Anders als das Deutsche Kaufrecht, das ein Verschulden voraussetzt bevor Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, ist Verschulden keine Tatbestandsvoraussetzung nach US-Kaufrecht. Hersteller werden hier keinen Rechtsunterschied erfahren, da eine Verantwortlichkeit für Mängel der von ihm hergestellten und verkauften Ware normalerweise gegeben sein wird. Für den im internationalen Geschäft häufig vorkommenden Zwischenhändler verhält sich die Situation aber ganz anders. Da es nach US-Recht keine Verantwortlichkeitsprämisse gibt, haftet auch der Zwischenhändler in den USA für Schäden. Ein Zwischenhändler, der ein US-Geschäft tätigt, sichert sich durch Verwendung eines Kaufvertrages nach deutschem Recht ggf. daher eine bessere Rechtsposition.

Wer trägt Anwaltskosten bei einer US-vertragsrechtlichen Auseinandersetzung?

Das gesellschafts- und rechtspolitische Ziel, das Kontrahenten sich bei der Entscheidungsfindung von Erfolgsaussichten leiten lassen ist wegen der mangelnden Kostenregelung leider in den USA nicht wirklich stark vorhanden. In den USA trägt im Falle eines Rechtsstreits jede Partei seine eigenen Anwaltskosten. Beim Vertragsabschluss ist es daher in den USA möglich und nicht selten, eine Regelung aufzunehmen, wonach der Verlierer eines Prozesses die Anwaltskosten der überlegenen Partei bezahlen muss. Somit wird eine ähnliche Rechtslage wie in Deutschland (siehe §§91 ZPO) hergestellt.

Vertragsstrafen in den USA

Eine aus dem deutschen Recht bekannte Vertragsstrafe (vgl. §339 ff. BGB) ist in den USA unwirksam. Vertragsstrafen können nämlich als Druckmittel für die Vertragserfüllung dienen und die Vertragserfüllung steht in den USA normalerweise aus rechtspolitischen Gründen nicht als Rechtsbehelf zur Verfügung. Demgegenüber ist die Schadenspauschalierung („liquidated damages“) zulässig. Auf die Formulierung der Vertragsregelung kommt es an, damit sie nicht als unwirksame Vertragsstrafe subsumiert wird.

Vorteile beim US-Vertragsrecht durch Galaniuk Law

Der deutsche Mittelstand ist ein erfolgreicher Global Player. Voraussetzung für den Erfolg ist die Schaffung zuverlässiger Strukturen für Auslandsengagements. Hierfür wird ein Anwalt, der Englisch als Muttersprache beherrscht und mit dem deutschen wie auch dem anglo-amerikanischen Recht vertraut ist, benötigt. Die meisten Verträge im internationalen Bereich werden in englischer Sprache auf Grundlage der anglo-amerikanischen Rechtspraxis verfasst. Bei der Anwaltswahl müssen Sie keinen Kompromiss machen: Rechtsanwalt Galaniuk, mit seinen auf US-Geschäfte gerichteten Alleinstellungsmerkmalen, ist auf US-Handels- und US-Vertragsrecht i.V.m. Deutsch-Amerikanischen Geschäften spezialisiert.

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