US Vertragsrecht
US-Vertragsrecht für deutsche Unternehmen
Sie bahnen Geschäfteabschlüsse in den USA und Verträge nach US-Vertragsrecht an? Die Verhandlung und der Abschluss eines Vertrages in den USA erfolgt in englischer Sprache nach US-amerikanischem Recht? Je nach Wissenshintergrund können Sie dabei schnell an Ihre Grenzen gelangen. Fraglich ist dann, ob eine anwaltliche Beratung erforderlich ist? Nach welchen Kriterien ist ein geeigneter Berater aus der Menge auszuwählen. Galaniuk Law gibt Aufschluss über diese Fragen. Ebenfalls wird über einige materiell rechtliche Aspekte, die bei Vertragsabschlüssen in den USA zu beachten sind, aufgeklärt.
Beratung durch Anwalt für US-Vertragsrecht
Welche Kompetenzen sind bei der Beraterwahl wirklich entscheidend? Verträge mit US Partnern bzw. ein Sachverhalt mit Bezug zu den USA haben normalerweise nachfolgende Merkmale gemeinsam. Die Verträge werden auf Englisch und gemäß dem anglo-amerikanischen Stil verfasst, verhandelt und abgeschlossen. Diese Tatsachen führen denklogisch zu einem Ergebnis. Anwaltliche Beratung bei US Vertragsabschlüssen kann nämlich optimal und effizient nur durch solch einen Anwalt geleistet werden,
der Englisch als Muttersprache spricht, in den USA aufgewachsen ist und als ersten juristischen Bildungsbaustein den juristischen Bildungsweg in den USA absolviert hat. Soweit auch eine Bilingualität, anwaltliche Doppelqualifikation und ausgeprägter Verstand für wirtschaftliche Zusammenhänge vorhanden ist, wie z.B. bei Galaniuk Law, dann setzt sich aus all diesen Merkmalen ein ideales Beraterprofil zusammen.
Kasuistik: Fallrecht und Vertragsauslegung im US-Vertragsrecht
Vor allem aus diesem Grund kommt es auf Genauigkeit und Beherrschung sämtlicher Nuancen bei der Gestaltung von US-amerikanischen Verträgen an. Indem die Parteien das Rechtsverhältnis untereinander gesamtheitlich privat autonom regeln, wird versucht, Unsicherheiten der vertragsrechtlichen Kasuistik in den USA zu umschiffen. Hinsichtlich US und angelsächsisch orientierten Verträgen ist der Anwalt vorzuziehen, der durch Englisch muttersprachlich fundamental geprägt wurde.
Schadensersatzrisiko im US-Vertragsrecht
Die schadensrechtlichen Abweichungen vom US Recht zum deutschen Recht sollten ebenfalls in der Haftungsfreizeichnung nach Möglichkeit aufgenommen werden. Hier geht es um die sogenannten Strafschäden (punitive damages oder treble damages). Meistens geht es um besonders schwerwiegenden Fällen mit deliktrechtlichen Hintergrund. Angemerkt sei, dass es nach US Vertragsrecht keine AGB-Inhaltskontrolle gibt, die z.B. eine typische und ausgewogene Haftungsfreizeichnungsklausel auch im B2B Geschäft für unwirksam erklären kann.
Eigentumsvorbehalt und Security Interest im US-Recht
Aber diese security interest kann ins Leere laufen, soweit vorrangige Gläubiger Sicherungsrechte ordnungsgemäß beim Sicherheitenregister (secured transactions registry) angemeldet haben (durch ein UCC-1 filing statement). Durch Recherche, Planung und vorbeugende Strukturierung können hier einige böse Überraschungen vermieden werden.
Untersuchungs- und Rügepflichten nach UCC
Denn die dispositive Rechtslage kann dazu führen, dass der Käufer Zahlungen als Schadensersatzausgleich zurückbehält, der Lieferant dennoch weiterhin verpflichtet ist zu liefern. Dieses Ergebnis ist besonders schmerzhaft wenn die Parteien sich uneinig sind, ob ein Sachmangel überhaupt vorliegt. Präzise formulierte Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung des dispositiven US-Kaufrechts können manche Tretminen umgehen.
Verschulden und Haftung im US-Vertragsrecht
Da es nach US-Recht keine Verantwortlichkeitsprämisse gibt, haftet auch der Zwischenhändler in den USA für Schäden. Ein Zwischenhändler, der ein US-Geschäft tätigt, sichert sich durch Verwendung eines Kaufvertrages nach deutschem Recht ggf. daher eine bessere Rechtsposition.
Anwaltskosten im US-Vertragsrecht
Beim Vertragsabschluss ist es daher in den USA möglich und nicht selten, eine Regelung aufzunehmen, wonach der Verlierer eines Prozesses die Anwaltskosten der überlegenen Partei bezahlen muss. Somit wird eine ähnliche Rechtslage wie in Deutschland (siehe §§91 ZPO) hergestellt.
Vertragsstrafen und Liquidated Damages in den USA
Demgegenüber ist die Schadenspauschalierung („liquidated damages“) zulässig. Auf die Formulierung der Vertragsregelung kommt es an, damit sie nicht als unwirksame Vertragsstrafe subsumiert wird.
Ihre Vorteile mit Galaniuk Law im US-Vertragsrecht
Bei der Anwaltswahl müssen Sie keinen Kompromiss machen: Rechtsanwalt Galaniuk, mit seinen auf US-Geschäfte gerichteten Alleinstellungsmerkmalen, ist auf US-Handels- und US-Vertragsrecht i.V.m. Deutsch-Amerikanischen Geschäften spezialisiert.
FAQs
Das US-Recht basiert viel stärker auf Präzedenzfällen und weniger auf gesetzlich geregelten Standards. Deshalb müssen Verträge in den USA detaillierter formuliert werden, um Risiken zu begrenzen. Zudem unterscheiden sich zentrale Begriffe wie Haftung, Garantie, „Consideration“ oder „Indemnification“ grundlegend vom deutschen Verständnis.
Typische Fehler sind: deutsche Vertragsmuster zu verwenden, unklare Rechtswahl, fehlende Haftungsbegrenzungen, falsche Begrifflichkeiten, fehlende Compliance-Klauseln oder unpräzise Leistungsbeschreibungen. Viele dieser Fehler führen in den USA zu deutlich höheren Streit- und Haftungsrisiken.
US-Verträge enthalten häufig umfassende Haftungs- und Freistellungsklauseln („Indemnification Clauses“). Ohne eine fachkundige Anpassung können diese Klauseln einseitig ausfallen und deutsche Unternehmen erheblich benachteiligen. Eine sorgfältige Formulierung ist daher unerlässlich.
Die Rechtswahl bestimmt, welches Recht im Streitfall angewendet wird. US-Bundesstaaten unterscheiden sich stark, z. B. Delaware, California oder Florida. Eine falsche Rechtswahl kann Verfahren verteuern, Erfolgsaussichten senken oder Klauseln unwirksam machen.
Ja — sofern die prüfende Person mit beiden Rechtsordnungen vertraut ist. Herr Galaniuk verfügt über umfassende Kenntnis sowohl des US- als auch des deutschen Wirtschaftsrechts und kann Risiken präzise einschätzen oder geeignete US-Kanzleien hinzuziehen.