Rechtsbeitrag
Vertriebsrecht und Handelsrecht in USA
Der US-amerikanische Markt bietet deutschen Unternehmen viele Chancen. Dies wird gerade durch die Präsenz der vielen deutschen Unternehmen in den USA belegt. Unternehmen, die diesen Schritt noch vor sich haben, sollten allerdings vorsichtig und methodisch hierbei vorgehen. Denn nur ein abgestimmtes Vorgehen unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Faktoren in den USA kann Fehltritte verhindern. Dieser Aufsatz umschreibt einige der wichtigsten Aspekte bei der Vertriebserweiterung in den USA auch unter Berücksichtigung des Vertriebsrecht und Handelsrecht in USA.
Zunächst wird entschieden, ob eine direkte oder indirekte Vertriebsstrategie verfolgt wird. Ein sukzessiver Geschäftsaufbau durch einen indirekten Vertrieb hat sich für viele Unternehmen bewährt. Dies lässt sich entweder durch die Bestellung eines unabhängigen Handelsvertreters mit Vermittlungs- oder Abschlussvollmacht (Sales Agent/Rep), oder durch die Bestellung eines Handelsvertreters (Distributor) realisieren. Durch eine richtige Strukturplanung und Umsetzung kann steuerlich durch die Zusammenarbeit mit einem US-Handelsvertreter, bzw. US-Vertragshändler, das wünschenswerte Ergebnis erzielt werden, dass gemäß dem Deutsch-US-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebstätte in den USA entsteht bzw. existiert.
Fallstricken können durch die richtige Vertragsgestaltung bei US-Verträgen vermieden werden. Denn nach US-amerikanischen Recht können auch Handelsvertreter, durch das Vorhandensein gewisser Tatbestandsmerkmale, die besonderes mit Weisungs- und Direktionsrecht verknüpft sind, zu Arbeitnehmern umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung kann gravierende Nachteile mit sich ziehen. Im Übrigen ist das Handelsvertreterrecht und Vertragshändlerrecht in den USA nicht kodifiziert. Alle wesentlichen Aspekte sollten daher im Vertrag berücksichtigt werden.
Besonderheiten im US Kreditsicherheitenrecht sollten ebenfalls berücksichtigt werden, vor allem bei der Lieferung in die USA wie beispielsweise Kommissionsware, oder bei Abschluss eines Kaufvertrages unter Vereinbarung eines Zahlungsziels. Denn einen Eigentumsvorbehalt gibt es nach dem US-Recht im Bereich Kreditsicherheiten (secured transactions) in den USA nicht. Ein Typenzwang besteht nach dem US-Handelsgesetzbuch (Uniform Commercial Code, bzw. UCC) für bestimmte US-Sicherungsrechte. Diese werden „security interest“ genannt. Für die wirksame Entstehung müssen diese vertraglich vereinbart werden. Damit diese security interests gegenüber Dritten Vorrang genießen müssen diese mittels einem sogenannten „financing statement“ im vorgesehenen Register eingetragen werden.
Bevor der Handelsvertreter oder Vertragshändler bestellt wird, sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung gewerblicher Schutzrechte getroffen werden. Denn Sie werden Ihren Vertreter oder Händler fast immer eine Lizenz zur Verwendung Ihrer Marken vertraglich gewähren. Der Schutz von Patenten, wie auch Marken kann auf Bundesebene beantragt und registriert werden. Durch vorherige Registrierung sichern Sie sich Rechtmittel, von denen Sie Gebrauch machen können, falls Ihr Vertreter oder ein Dritter Ihre Schutzrechte in den USA rechtswidrig verwendet oder missbraucht.
Sowohl betriebswirtschaftliche als auch steuerliche Gründe können dafür sprechen die US-Geschäfte über eine selbständige juristische Tochtergesellschaft laufen zu lassen. Ein Vertriebsleiter, der eine Nähe zum Markt und ständigen Kontakt zur Vertriebsorganisation in den USA pflegt kann u.U. für eine erfolgreiche Vertriebsstrategie erforderlich sein. Auch Gewinne in die USA zu verlagern kann, unter Vergleich der Steuersätze und weitere Faktoren, ggf. vorteilhaft sein. Eine unselbständige Niederlassung sollte vermieden werden. Denn hierdurch geht die deutsche Muttergesellschaft unmittelbar unnötige Steuer- und Rechtsrisiken ein. Die Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft ist in den meisten Fällen zu empfehlen.
Zum Risikomanagement in den USA gehört immer auch das Thema US-Produkthaftung. Anzumerken ist, dass der [deutsche] Hersteller unabhängig davon, ob eine US-amerikanische Tochtergesellschaft zwischengeschaltet wurde und ungeachtet dessen, dass kein direktes Vertragsverhältnis zum Endkunden besteht, haften kann. Ähnlich wie in Deutschland können Schadensersatzansprüche für Produktmängel sowohl vertragsrechtlich, als auch deliktsrechtlich entstehen. Ansprüche können auch ggf. ohne Vorsatz (Gefährdungshaftung) entstehen. Um Risiken iVm der US-Produkthaftung entgegenzuwirken, ist insbesondere auf die Vertragsgestaltung in USA mit Vertretern und Kunden, den AGBs, den Verpackungen und Gebrauchsanleitungen (mit Warnfunktion), die Qualitätskontrolle und auf nachweisbare Qualitätsrichtlinien, sowie auf lückenlose Betriebs- und Produkthaftungsversicherungspolicen zu achten. Weitere praktische Informationen zum Thema US-Produkthaftung finden Sie unter „Leitfaden: Entschärfung des US-Produkthaftungsrisikos“
Ihr Vorhaben in den USA muss ebenfalls das hiesige Wirtschaftsordnungsrecht (US compliance) berücksichtigen. Ist Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung zulassungspflichtig oder anmeldepflichtig? Wird eine besondere Lizenz benötigt? Kommen besondere Einfuhrbestimmungen zur Anwendung? Benötigen Sie oder Ihre Mitarbeiter ein Visum? In all diesen Fragen ist das Verwaltungsrecht in den USA zu beachten, vor allem im Bereich des US-Handelsrechts und des US -Vertriebsrechts.
Vorgenanntes listet eine Handvoll der wichtigsten Faktoren auf, die berücksichtigt werden sollen, um die Weichen für Ihr Vorhaben in den USA richtig zu stellen. Jedes Vorhaben muss allerdings individuell geprüft werden. Dieser Kurzbericht stellt keine Rechtsberatung dar. Weitere Informationen zum US Vertriebs- und US Handelsrecht finden Sie hier.