Rechtsbeitrag

Rechtsgrundlagen und US Vertragsrecht

Mittelständische Unternehmen expandieren seit Jahren zunehmend und mit großem Erfolg auch in die USA. Gleichwohl scheuen viele Unternehmen noch immer die Entscheidung für eine solche internationale Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit. Zu Unrecht. Bei einem geeigneten Unternehmen, sorgfältiger Vorbereitung und guter Beratung überwiegen die Chancen einer solchen unternehmerischen Entscheidung die damit verbundenen Risiken bei weitem.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen exemplarisch einige der bei einer Expansion in die USA zu berücksichtigenden Umstände vor allem die Rechtsgrundlagen für das Geschäft in USA sowie auch das US Vertragsrecht dar. Sie sollen ein Gefühl dafür vermitteln, dass die Anforderungen an ein unternehmerisches Tätigwerden in den USA handhabbar und nicht so fremd sind, wie es häufig vermutet wird.

Kooperation mit einem US-Partner

Sehr häufig verfolgen mittelständische Unternehmen ihre strategischen Ziele in den USA durch langfristige Kooperationen mit Partnern vor Ort. Die Präsenz und die Kenntnisse des amerikanischen Partners über den US-Markt sind regelmäßig eine gute Grundlage für einen Erfolg der gemeinsamen Unternehmung.

Bei der Anbahnung solcher Kooperationen muss der deutsche Partner dem anvisierten US-Partner sehr frühzeitig seine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (sogenannte Trade Secrets) mitteilen, um das Potential einer Zusammenarbeit evaluieren zu können. Dabei und gegebenenfalls auch im Rahmen einer Kooperation ist es wichtig, den Schutz der Trade Secrets des deutschen Partners sicherzustellen. Das US-amerikanische Recht stellt dafür hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung. Grundlage ist der „Uniform Trade Secrets Act“ (UTSA), welcher von allen 50 US-Bundesstaaten eingeführt worden ist. In vertraglicher Hinsicht ist darüber hinaus der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung erforderlich. Anders als im deutschen Recht, ist es dabei allerdings nicht möglich, Vertragsstrafen zu vereinbaren, denn im US-amerikanischen Recht sind Vertragsstrafen (anders als Schadenspauschalierung oder „liquidated damages“) unzulässig. Dafür bietet das UTSA im Falle einer Rechtsverletzung durch den US-Partner aber die Möglichkeit, diesen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, der den ermittelten Schaden um das Doppelte übersteigen kann (sogenannte „exemplary damages“).

Handelsvertreter

Üblich ist auch die Beauftragung von Handelsvertretern (Sales Agent) oder Vertragshändlern (Distributor) durch das expansionswillige deutsche Unternehmen in den USA. In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage nach Ausgleichsansprüchen und Karenzentschädigungen im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Sales Agent oder Distributor gestellt.

Insoweit kann festgestellt werden, dass die Regelung des US-amerikanischen Rechts für den beauftragenden Unternehmer sogar günstiger sind, als die Regelungen des deutschen Rechts. Nach US-amerikanischem Recht gibt es weder einen mit §89b HGB vergleichbaren Ausgleichsanspruch, noch eine mit §90a I HGB vergleichbare, zwingende Karrenzentschädigung im Falle der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Findet auf den Handelsvertreter- oder Vertragshändlervertrag deutsches Recht Anwendung, kann bei einem Tätigwerden in den USA die Anwendbarkeit der entsprechenden deutschen Schutzvorschriften vertraglich ausgeschlossen werden.

Joint Venture

Eine Alternative zu den vorgenannten Vorgehensweisen ist die Gründung eines Joint Ventures mit dem US-Partner. Der deutsche Partner kann im Rahmen eines solchen Joint Ventures nach dem „Visa Waiver Program“ bzw. mit einem B1 Visum unter erleichterten Bedingungen in die USA einreisen. Kontrolle über eine im Rahmen eines Joint Ventures gemeinsam gegründete Gesellschaft erhält der deutsche Partner, über die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Stimm- und Verwaltungsrechte hinaus, sofern er Mitglied des „board of directors“ wird. Ein solches „board of directors“ kann außer bei einer US-Corporation auch bei Gesellschaften in der Rechtsform der LLC installiert werden. Für den Fall, dass sich die Kooperation mit dem US-Partner nicht wie erhofft entwickelt, können in der Satzung oder in einer Gesellschaftervereinbarung Kauf- oder Andienungsoptionen vereinbart werden, die sicherstellen, dass der deutsche Partner entweder sämtliche Anteile an der gegründeten Gesellschaft erwerben oder sich zu vorher definierten Bedingungen für eine Desinvestitionen entscheiden kann.

Bedeutung der Vertragsgestaltung

Für welchen Durchführungsweg der Unternehmer sich auch entscheidet, Grundlage einer größtmöglichen Rechtssicherheit des Engagements in den USA wird stets eine umfassend durchdachte Vertragsgestaltung sein. Rechtsbeziehungen auf der Grundlage anglo-amerikanischen Rechts müssen stets durch Verträge gestaltet werden, die möglichst wenig Auslegungsspielraum zulassen. Dies hängt zum Teil mit dem auslegungsfreudigen Fallrecht des Common Law zusammen. In der Praxis werden auch von Rechtsanwälten gestaltete Verträge diesen Anforderungen nicht immer gerecht. Dadurch verursachte Rechtsstreitigkeiten können mit erheblichen Kosten verbunden werden. Weitere Informationen finden Sie untern US Vertragsrecht und Leitfaden: Vertragspraxis in den US.

Steuern

Für die Besteuerung unternehmerischer Tätigkeiten deutscher Unternehmen in den USA ist das Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland von großer Bedeutung. Allerdings sind die Finanzbehörden der einzelnen US-Bundesstaaten hiervon nicht unmittelbar betroffen. Dies kann z.B. dazu führen, dass eine steuerlich relevante Betriebsstätte vorliegt, obwohl auf US-Bundesebene gemäß des DBA eine Betriebsstätte ausgeschlossen ist. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Planung des beabsichtigten Engagements in steuerlicher Hinsicht.

Beim Auslandsgeschäft gilt das Zitat von Sir Francis Bacon (1561 – 1626) “Knowledge is power” einmal mehr. Auch kleine mittelständische Unternehmen können sich das notwendige Wissen verschaffen, um diese Aufgabe erfolgreich zu meistern. Der Schritt in die USA, mit den Vorteilen der Marke „Made in Germany“ und „Managed in Germany“, steht daher auch diesen Unternehmen offen.

RA Galaniuk ist ein gebürtiger US-Amerikaner, welcher sowohl in den USA, wie auch in Deutschland als Rechtsanwalt eine Zulassung besitzt. Für die Beratung mittelständischer Unternehmen bei deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist er daher in besonderer Weise qualifiziert.

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