Inhalt
1. Zollabfertigung
>> Beschreibt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zollabfertigung von Waren, einschließlich Zölle und Aspekte der Zollwertermittlung.
2. Zollagent (Customs Broker)
>> Erklärt die Funktion und die Bedeutung von Zollagenten für KMU.
3. Geistiges Eigentum & Ursprungsregeln
>> Erläutert die Anforderungen und Fallstricke des Einfuhrverfahrens im Hinblick auf die Kennzeichnung der Ware (Ursprungsregeln) und auf gewerbliche Schutzrechte sowie deren Verletzung.
4. Sanktionen & Rechtsbehelfe
>> Befasst sich mit der Frage, was im Streitfall geschieht und mit möglichen Sanktionen, d.h. Strafmaßnahmen und Beschlagnahmungen, sowie mit den in diesen Situationen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen.
5. Aufbewahrung von Unterlagen & Prüfungen
>> Erläutert weitere Compliance-Anforderungen, beispielsweise Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen und mögliche Auditsituationen.
Einführung
Dieser Aufsatz vermittelt einen Überblick über das US-amerikanische Einfuhr und Importverfahren in den USA und die relevanten regulatorischen Rahmenbedingungen. Ein kleines bis mittleres europäisches Unternehmen (KMU), das in den USA unternehmerisch tätig sein möchte, muss zur Erreichung seiner Verkaufs- und Einkommensziele zunächst Geschäftsbeziehungen aufbauen. Der Prozess der Auftragsentwicklung und des Vertragsschlusses stärkt und präzisiert diese Beziehungen. Voraussetzung der Verkaufstätigkeit ist jedoch, dass die Produkte des KMU erfolgreich in die USA importiert werden können und werden. Entsprechend kann, unabhängig davon welcher Vertriebsweg gewählt wird, das Einfuhrverfahren Einfluss auf die internationalen Geschäftsbeziehungen des KMU haben. Dieser Aufsatz informiert über die Einfuhr in die USA und möchte damit die internationalen Geschäftsbeziehungen und –entscheidungen des KMU positiv beeinflussen.
In diesem Aufsatz werden einige üblicherweise während und im Rahmen des Einfuhrverfahrens verwendete englische Begriffe und Bezeichnungen anstelle der deutschen Übersetzung beibehalten, um sie dem Leser vertraut zu machen und ihn auf reale Lebenssituationen vorzubereiten
1. Zollabfertigung
Vor der Einfuhr. Schon vor dem Verbringen der Ware in die USA hat der Importeur eine Reihe von Schritten und rechtlichen Anforderungen zu befolgen. Die Anmeldeerfordernisse vor Wareneinfuhr gelten für den Verlader/den Frachtführer bzw. den Importeur. Die Customs and Border Protection (CBP) (Zoll und Grenzschutzbehörde), eine Unterabteilung der Homeland Security Agency (Heimatschutzbehörde), verpflichtet Verlader und Frachtführer, vor Ankunft der Fracht in den USA Angaben über die Fracht zu machen, einschließlich einer Beschreibung der Fracht gemäß dem Harmonized Tariff System US (HTSUS) (Harmonisiertes Zolltarifsystem der USA), der Ladungsmenge, dem ausländischen Ladehafen, der Identität des ausländischen Verladers, der Identität des Empfängers in den USA, des Datums des Auslaufens aus dem ausländischen Hafen und des voraussichtlichen Ankunftstages in den USA. Der Importeur hat dem Frachtführer die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Importeur unterliegt vor Einfuhr den Anmeldeerfordernissen des „Importer Security Filing”. Der Importeur hat der CBP mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Ware auf ein Frachtschiff zum Export in die USA die folgenden Daten zu übermitteln: 1) Name und Adresse des Herstellers (Lieferanten), 2) Name und Adresse des Verkäufers, 3) Name und Adresse des Käufers, 4) Empfängername und –adresse, 5) Importeur-Nummer, 6) Empfängernummer, 7) Ursprungsland der Waren, 8) HTSUS-Nummer, 9) Ort der Containerstauung, 10) Sammelladungsspediteur. Zu den Vorbereitungen im Vorfeld der Einfuhr gehört auch das Beschaffen der notwendigen Geschäfts- und Zollinformationen und sonstigen Dokumentationen zur Erfüllung der Anforderungen anderer Bundesbehörden, z.B. der US Food and Drug Administration (FDA) (Lebensmittelüberwachungs- und Arzneimittelzulassungsbehörde), US Federal Communications Commission (FCC) (Zulassungsbehörde für Telekommunikationsgeräte), Environmental Protection Agency (EPA) (Umweltschutzbehörde) etc.
Zollanmeldung. „Zollanmeldung” oder „Entry“ bedeutet die formelle Vorlage sämtlicher Dokumente bei der CBP durch den Importeur, damit die CBP (1.) feststellen kann, ob die importierten Güter in die USA eingeführt werden dürfen und (2.) die Höhe der Zölle, Steuern und Gebühren richtig festsetzen kann. Eine „informal“ Zollanmeldung ist ein vereinfachtes Verfahren für nichtkommerzielle Lieferungen oder kommerzielle Lieferungen mit geringem Wert (unter 2.000 US-$). Förmliche Zollanmeldungen sind für Importe im Wert von mehr als 2.000 US-$ vorgeschrieben, wobei zwischen einem zweistufigen Einfuhrverfahren und einem „Live”-Einfuhrverfahren unterschieden wird.
Die Zollanmeldung muss innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft der importierten Güter in den USA gegenüber der CBP erfolgen. Zu den für die Zollanmeldung notwendigen Dokumenten zählen: ein Entry Manifest oder Application (Einfuhrverzeichnis oder –gesuch) sowie ein Special Permit for Immediate Delivery/Entry (Besondere Genehmigung für die sofortige Lieferung/Einfuhr), ein Nachweis über die Berechtigung zur Einfuhr, eine Handels- oder Pro-forma-Rechnung, einen Lieferschein und sonstige Dokumente, die z.B. von anderen Bundesbehörden verlangt werden. Die Handels- oder Pro-forma-Rechnungen müssen unter anderem Angaben zu Menge, Wert, Preis pro Einheit, Herkunft, eine Produktbeschreibung, die HTSUS-Klassifizierung, die Verkaufsbedingungen, die Lieferbedingungen und den Namen und die Adresse des Käufers und des Verkäufers enthalten.
Nach dem zweistufigen Einfuhrverfahren ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Einfuhrdatum eine summarische Eingangsmeldung mit einer Schätzung der Einfuhrzölle einzureichen. In der Regel gibt die CBP vor Einreichung der summarischen Eingangsmeldung die Güter gegen Stellung einer Sicherheit in Form einer Kaution (Bond) unter Auflage frei. Alternativ kann der Importeur auch keine Eingangsmeldung einreichen und stattdessen die summarische Eingangsmeldung direkt im Rahmen einer so genannten „Live”-Einfuhr übergeben. Zusätzlich zu den gegebenenfalls anfallenden Zöllen wird eine Bearbeitungsgebühr (Merchandise Processing Fee/ MPF) in Höhe von 0,21 % bis zu einem Maximalbetrag von 485 US-$ erhoben.
Die CBP prüft die Einfuhrdokumente dahingehend, ob die Waren ohne Überprüfung freigegeben werden können oder nicht. Dabei übt sie bei der Entscheidung, ob die Güter überprüft werden sollen, eigenes Ermessen aus. Die CBP wendet bei Ausübung ihres Ermessens einen risikoorientierten Ansatz unter Hinzuziehung eines Risikobewertungssystems an, so dass die von ihr angewandten Überprüfungsmethoden auf Lieferungen mit hohem Risiko ausgerichtet sind. Kommt es zu einer Überprüfung der Waren, so hat die CBP 5 Tage Zeit, um über die Einbehaltung oder Freigabe der Waren zu entscheiden. Werden diese einbehalten, so erhält der Importeur eine Mitteilung über die Einbehaltung.
Der Importeur sollte die Container Security Initiative (CSI) kennen, da von einem CSI-Hafen ausgehende Lieferungen theoretisch ein geringeres Sicherheitsrisiko darstellen und daher bei ihrer Ankunft in den USA weniger streng untersucht werden. CSI ist ein mit unterschiedlichen Ländern und den darin liegenden Häfen bestehendes reziprokes Programm, das auf die Gewährleistung der physischen Sicherheit der Lieferkette ausgerichtet ist. Das CSI-Programm und die teilnehmenden Häfen identifizieren zum einen Container mit hohem Risiko und nutzen High-Tech-Methoden zum anderen, um die Container vorab zu untersuchen und zu bewerten, bevor sie in die USA verschifft werden. Die Häfen in Hamburg und Bremerhaven nehmen beide an dem CSI-Programm teil.
Abrechnung. Das Verwaltungsverfahren endet mit der Abrechnung, das heißt, mit der endgültigen Festsetzung der Zölle. Die Abrechnung erfolgt innerhalb von 314 Tagen nach dem Einfuhrdatum durch die CBP. Die meisten Einfuhren werden „wie vom Importeur angegeben” abgerechnet.
Zolltarife. Zollsätze richten sich nach der Klassifizierung der importierten Waren. Die Waren sind im HTSUS klassifiziert. Im HTSUS wurde das einheitliche Verfahren der Weltzollorganisation (WZO) für die Klassifizierung von Waren in den USA umgesetzt. Zusätzlich zu den Zollvorschriften enthält der HTSUS allgemeine Vorschriften über die Auslegung und andere wichtige Informationen. Der HTSUS kann auf der Webseite der US International Trade Commission (US-Kommission für den internationalen Handel) eingesehen und heruntergeladen werden: www.usitc.gov. Zölle werden entweder auf Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes des Zollwertes der Ware (ad valorem rate) oder auf Basis eines bestimmten Geldbetrages pro Maßeinheit (bestimmter Satz) festgesetzt. Im Allgemeinen sind die Zölle für Waren häufig niedrig oder betragen null (d.h. freier Zollsatz). Besonders aufpassen sollte man bei einer möglichen Vermischung von Waren, bei denen eine Klassifizierung schwierig ist. Die Art und Weise, in der Waren verpackt und importiert werden, kann Einfluss auf die Zollfestsetzung haben. Besondere Umstände liegen vor, wenn das US Commerce Department (US-amerikanisches Handelsministerium) feststellt, dass Güter aus dem Ausland in den USA zu unlauteren oder subventionierten Preisen angeboten werden. In diesen Fällen können Antidumping-/ Ausgleichszölle erhoben werden.
Zollwertermittlung. Nach der Klassifizierung und der Festsetzung des Zollsatzes wird der Wert der Waren anhand der Zollvorschriften ermittelt. Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage des WTO-Abkommens über die Zollwertermittlung, die in US-amerikanisches Recht umgesetzt wurde. Entsprechend wird auf Grundlage dieses WTO-Systems der Zollwert weltweit weitgehend einheitlich ermittelt. Das WTO-System sieht 6 Methoden der Wertermittlung vor, wobei die erste Methode, die so genannte „Transaction Value“-Methode (Transaktionswert-Methode), auf die meisten in die USA eingeführten Waren angewendet wird. Der Transaktionswert ist der für importierte Ware bei einem Verkauf für den Export in die USA tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, zuzüglich solcher Beträge, die den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlägen entsprechen. Wichtig ist, dass Kommissionen, die ein Verkäufer an einen Vertreter gezahlt hat oder Lizenzgebühren, die ein Händler an den Verkäufer gezahlt hat als Teil der Vergütung gelten können. Selbst wenn keine Zölle geschuldet werden, obliegt dem Importeur immer noch die Sorgfaltspflicht, seine Waren ordnungsgemäß anzumelden, zu klassifizieren und zu bewerten.
Besondere Überlegungen sind anzustellen, wenn Käufer und Verkäufer verbundene Parteien sind. Die CBP wird die Transaktionswert-Methode unter der Voraussetzung anwenden, dass der „Dealing-at-arm’s-length-Grundsatz” (Fremdvergleichsgrundsatz) erfüllt ist. Zur Feststellung, ob der „Arm’s-length-Grundsatz” erfüllt ist, wendet die CBP zwei Verfahren an: entweder den „Circumstances-of-Sale-Test” („Verkaufsumstände”-Test) oder den „Test-value-Test” („Testwert”-Test). Bei Anwendung des Circumstances-of-Sale-Tests muss der Importeur nachweisen, dass die Beziehung keinen Einfluss auf den Preis hatte. Darüber hinaus sind die hier angewandten Kriterien zwar nicht identisch mit denjenigen, die in Zusammenhang mit den steuerlichen Vorschriften über Verrechnungspreise und der Einkunftskorrektur für Steuerzwecke zugrundegelegt werden, sie ähneln diesen jedoch.
2. Zollagenten (Customs Broker)
Zollagenten sind von entscheidender Bedeutung für das KMU. Das zollrechtliche Regelwerk ist umfangreich und komplex, nicht zuletzt, weil das System Großhändlern und weltweiten Herstellern gerecht werden muss, die große Mengen an Waren in die USA importieren. Diese Großunternehmen können es sich leisten, betriebsintern Mittel und Expertise für das Zollverfahren vorzuhalten. Im Gegensatz dazu sind KMU möglicherweise mit dem Importverfahren und den entsprechenden Vorschriften überfordert. Daher beauftragen KMU normalerweise einen Zollagenten, der sie bei der Zusammenstellung der notwendigen Informationen, der Anmeldung vor Einfuhr der Ware, der Einreichung der Einfuhranmeldung und der Zollabfertigung der Produkte beim US-amerikanischen Zoll im Namen des Importeurs unterstützt.
Das KMU wird sich des Zollagenten sowohl bei der Bereitstellung der erforderlichen Zollkaution, wie auch in der Funktion des ansässigen Vertreters bedienen. Eine von einer US-amerikanischen Surety Company (Kautionsversicherungsgesellschaft) gestellte Zollkaution ist Voraussetzung für die Einfuhr von Waren in die USA; sie gibt der CBP Sicherheit, dass die Einfuhrbestimmungen eingehalten werden. Wird ein Zollagent eingesetzt, kann die Kaution der Agenten zur Abrechnung der Transaktion verwendet werden. Darüber hinaus muss ein deutsches (in den USA nicht ansässiges) KMU, das Waren als Importeur einführt, einen ansässigen Vertreter, in der Regel den Zollagenten, benennen, der befugt ist, z.B. eine Klagezustellung zu akzeptieren.
Dem KMU muss jedoch bewusst sein, dass der Agent lediglich ein Vertreter ist und dass primär das KMU als Geschäftsherr für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen verantwortlich ist und haftet. Ein Verstoß gegen den „Reasonable Care”-Standard (Standard der angemessenen Sorgfalt) und Fehler des Agenten werden dem Importeur zugerechnet. In der Tat kann sich ein Importeur nicht dadurch exkulpieren, dass er sich darauf beruft, dass er sich im Hinblick auf die Erfüllung der Zollvorschriften auf einen Zollagenten verlassen habe, es sei denn, der Importeur kann nachweisen, dass er sich vernünftigerweise auf den Rat eines „Zollexperten” einschließlich Anwälte, Zollagenten und Berater verlassen hat. Schriftlich festgehaltene Fragen und Antworten helfen dabei, den notwendigen Beweis zu erbringen. Um es noch einmal zu verdeutlichen: Wenn Fehler auftreten, so liegt dies häufig daran, dass der Importeur davon ausging, dass sein Agent für die vorschriftsmäßige Einreichung von Einfuhranträgen verantwortlich sei, während dem Agenten tatsächlich die zur Einreichung der Einfuhranträge notwendigen Informationen von Seiten des Importeurs fehlten. Importeure können solche potenziellen Fallstricke und Kommunikationsfehler reduzieren, indem sie die jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen eines formelleren Vertragsverhältnisses mit dem Agenten eindeutig festlegen. Jedenfalls muss der Importeur bei der Überwachung seiner Vertreter Sorgfalt walten lassen.
3. Geistiges Eigentum & Ursprungsregeln
Geistiges Eigentum. Sachverhalte, die gewerbliche Schutzrechte (Intellectual Property Rights) (IPR) betreffen, sollten durch das KMU vor der Einfuhr in die USA sorgfältig geprüft werden. Die USA haben die Grundsätze des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), das ein System von Schutzmaßnahmen und Verfahren in Bezug auf den internationalen Handel entwickelt hat, in US-amerikanisches Recht umgesetzt. Für das KMU ist es wichtig zu wissen, dass die CBP autorisiert ist, die Einfuhr von Waren zu verweigern und die Waren zu beschlagnahmen, wenn diese gültige gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzt. Betroffene Parteien können ihr US-amerikanisches Schutzrecht bei der CPB eintragen lassen, wodurch sie diese in die Lage versetzen, den Import von rechtsverletzender Ware zu verhindern. Darüber hinaus kann ein in den USA ansässiger Hersteller, der glaubt, dass möglicherweise eine Verletzung von geistigem Eigentum vorliegt, die US International Trade Commission (ITC) (US-Behörde für Außenhandel) ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen (so genannte „Section 337 Petition“). Wenn die ITC eine Rechtsverletzung feststellt, kann sie Sanktionen verhängen und den Import der rechtsverletzenden Waren untersagen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verletzung geistigen Eigentums möglicherweise ein Importhindernis darstellen kann, sollte das KMU sicherstellen, dass seine relevanten Marken, Geschmacksmuster, Patentrechte und Anmeldungen gültig sind, und es sollte in der Lage sein, die Gültigkeit nachzuweisen. Es sei erwähnt, dass ein KMU mit einer Markeneintragung (oder Anmeldung) beim deutschen DPMA dort nach dem Madrider Markenabkommen einen Antrag auf internationale Registrierung, einschließlich der USA, stellen kann oder direkt beim US Patent and Trademark Office (USPTO) (US-Patent- und Markenamt) einen Antrag auf Registrierung der Marke einreichen kann.
Ursprungsland & Kennzeichnung. Das „Ursprungsland” ist auf sämtlichen importierten Waren gemäß den Kennzeichnungsvorschriften zu bestimmen und zu kennzeichnen. Schwierigkeiten aufgrund dieser Vorschriften treten dann auf, wenn die Ware aus Materialien besteht, die aus mehr als einem Land stammen. In diesem Fall ist das Ursprungsland dasjenige Land, in dem das Produkt „wesentlich” in ein neues und verändertes Handelserzeugnis verarbeitet wurde. Hierfür gibt es keine eindeutigen Regelungen. Der Test wird auf Ad-hoc-Basis angewendet. Der Umfang der durchgeführten Verarbeitung und der Umstand, dass Teile ihre Identität verlieren und integraler Bestandteil des neuen Erzeugnisses werden, wird im Rahmen der Feststellung, ob eine wesentliche Verarbeitung stattgefunden hat, geprüft.
Die Kennzeichnungsanforderungen dienen dazu, den Enderwerber auf die fremde Herkunft der Ware aufmerksam zu machen. Die Kennzeichnung muss an einer gut sichtbaren Stelle und so lesbar wie nach der Natur des Erzeugnisses möglich angebracht sein. In Fällen, in denen die Ware von einem Hersteller in den USA wesentlich verarbeitet wird, muss das Enderzeugnis nicht die Kennzeichnungen der importierten Ware beibehalten, die Bestandteil des veränderten Erzeugnisses geworden ist. Die Federal Trade Commission (FTC) (US-amerikanische Wettbewerbsbehörde), eine US-Bundesbehörde, ermittelt anhand entsprechender Regelungen, ob Erzeugnisse die Kennzeichnung „Made in USA” tragen dürfen. Mit Ausnahme weniger nicht wesentlicher Teile fremder Herkunft setzt eine „Made in USA”-Kennzeichnung voraus, dass ein Erzeugnis vollständig in den USA hergestellt wurde. Hiervon gibt es Ausnahmen, aber häufig müssen der Container oder die Verpackung doch gekennzeichnet sein.
Ein deutsches KMU, das seine Erzeugnisse mit dem hochangesehenen „Made in Germany” kennzeichnen möchte, das jedoch in einem Niedriglohnland, z.B. der Tschechischen Republik oder China, produziert, sollte sich mit den Ursprungsregeln sorgfältig auseinandersetzen und prüfen, ob das Enderzeugnis in Deutschland wesentlich verarbeitet werden kann. Ursprungsregeln und der Verladehafen können Einfluss darauf haben, wie eingehend die Einfuhr geprüft wird und ob die CBP ihr Ermessen dahingehend ausübt, die Ware zu überprüfen.
4. Sanktionen & Rechtsbehelfe
Strafmaßnahmen & Beschlagnahme. Im Falle eines wesentlichen Verstoßes (einer falschen Angabe, Unterlassung oder Handlung, hinsichtlich derer ein Verschulden nachgewiesen ist (z.B. Betrug, grobe Fahrlässigkeit oder einfache Fahrlässigkeit) ist die CBP befugt, zivilrechtliche Sanktionen zu verhängen. Schwerwiegende Verstöße (z.B. solche, die vorsätzliches oder absichtliches Fehlverhalten beinhalten) können zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen. Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften können auch zu einem Verlust der Ware führen. In diesem Fall nimmt die CBP die Ware physisch in Besitz, was als Seizure (Beschlagnahme) bezeichnet wird. Beschlagnahme kann (i) ein Mittel zur Sicherung der Zahlung einer Geldstrafe sein, (ii) eine „zwingende Beschlagnahme” im Fall einer rechtswidrigen Handlung oder (iii) eine „fakultative Beschlagnahme” im Falle bestimmter Compliance-Verstöße, z.B. bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Die Beschlagnahme endet entweder durch Freigabe oder wird durch nichtrichterliche Einziehung (Wert unter 500.000 US-$) oder gerichtlich angeordnete Einziehung beendet, und die Ware wird in Einklang mit geltendem Recht entsorgt, einschließlich des Verkaufs auf öffentlichen Auktionen, amtlichem Gebrauch, Spende oder Vernichtung.
Rechtsbehelfe . Für den Fall, dass die Dinge sich nicht wie geplant entwickeln, gibt es Abhilfemaßnahmen. Importeuren und betroffenen nationalen Parteien stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung, um im Hinblick auf den Importvorgang Sicherheit zu erlangen oder Entscheidungen der CBP anzufechten. Zu den zur Verfügung stehenden Mitteln gehören 1.) die verbindliche auslegende Auskunft (z.B. über Klassifizierung, Kennzeichnung, Ursprungsland, Wertermittlung) 2.) der Antrag auf interne Beratung, 3.) der Antrag auf Abänderung oder Widerruf nachteiliger früherer CBP-Maßnahmen oder Entscheidungen, 4.) Widersprüche und 5.) „Domestic Interested Party” oder „516”-Petitionen. Im Falle der Beschlagnahme kann der Importeur den Rechtsbehelf der Freigabe des beschlagnahmten Eigentums durch Einreichen eines Antrags auf Freigabe bei der CBP einlegen.
5. Aufzeichnungen & Prüfungen
Zollrechtliche Anforderungen an Aufzeichnungen. Auch nachdem die Ware verzollt ist, gelten bestimmte Compliance-Anforderungen fort. Das Recht schreibt zum einen vor, dass der Importeur Aufzeichnungen anzufertigen hat und gibt der CBP zum anderen die Befugnis, diese Aufzeichnungen zu kontrollieren und ihre Vorlage zu verlangen. Der Importeur hat sämtliche Aufzeichnungen in Bezug auf den Importvorgang oder die in den vorgeschriebenen Zollaufzeichnungen enthaltenen Informationen, die „normalerweise im ordentlichen Geschäftsbetrieb vorhanden sind” aufzubewahren. Sämtliche für die Einfuhr notwendigen Dokumente und Informationen (siehe Nr. 1) unterliegen der Aufzeichnungspflicht. Werden die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorgehalten, kann dies zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen und für den Importeur nachteilig sein, wenn er versucht, sich gegen Anschuldigungen wegen angeblichen Fehlverhaltens im Rahmen seiner Importgeschäfte zur Wehr zu setzen. Aufzeichnungen sind ab dem Einfuhrdatum fünf Jahre lang aufzubewahren. Aufzeichnende haben die Originalaufzeichnungen aufzubewahren. Alternativen wie die Aufbewahrung elektronischer Versionen werden jedoch akzeptiert, vorausgesetzt, dass der Aufbewahrende die CBP 30 Tage im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er beabsichtigt, eine alternative Aufbewahrungsmethode anzuwenden.
Prüfungen. Die CBP ist befugt, die Einfuhrverfahren der Importgeschäfte des Importeurs zu überprüfen; dieser Prozess wird „The Focused Assessment” (FA) (gezielte Beurteilung) genannt. Aus Gründen der effizienten Resourcenallokation der CBP sind FAs normalerweise nur auf die größten Importeure ausgerichtet. Daher sind KMU, abhängig von der Quantität und dem Wert ihrer Importe, normalerweise nicht Gegenstand von FAs. Die CBP ist auch befugt, ein „Quick Response Audit” oder „Single Issue Audit” durchzuführen, das, anders als das FA, im Umfang begrenzt ist. Diese Arten von Prüfungen basieren auf einer Risikobewertung, die auf ein mögliches Fehlverhalten schließen lässt und sind meist von Anfang an eher auf Vollstreckung ausgerichtet.
Fazit
Die KMU sollten die in diesem Aufsatz enthaltenen Informationen nutzen, um einerseits realistische Erwartungen zu formulieren, Unternehmensplanung und Geschäftsentscheidungen zu verbessern und andererseits dem Zollagenten die Informationen zur Verfügung stellen zu können, die notwendig sind, damit dieser den Prozess der Zollabfertigung korrekt und effizient durchführen kann.
Durch seine Spezialisierung auf internationales und US-Wirtschaftsrecht, hilft Carlos Galaniuk kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Vorbereitung und Realisierung ihrer internationalen Vorhaben, insbesondere im Bereich des Handels-, Vertrags-, und Gesellschaftsrecht und deren Querbeziehungen zum Steuerrecht.
Hinweis: Dieser Leitfaden ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Angaben dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.