Risiken verringern

Um Sorgfaltspflichten gerecht zu werden, liegt eine Bemühung auch darin, Risiken so weit wie möglich zu minimieren. Hierfür müssen zunächst etwaige Risiken aufgedeckt und verstanden werden. Der vorherige Beitrag spricht die Thematik des Transparentmachens von Risiken an. Nachfolgender Beitrag soll Möglichkeiten aufzeigen, wie beispielhafte Risiken minimiert werden können.

  1. Verhindern, dass Insolvenzverwalter die Rückerstattung von Geldern beanspruchen können. Nach dem Insolvenzrecht, kann ein Insolvenzverwalter die Rückerstattung von bezahlten Geldern erfolgreich in einigen Fällen einklagen. Im schlimmsten Fall bedeutet das für den Lieferanten, dass sowohl Ware als auch Geld weg wären. Übrig blieb lediglich ein Anspruch als ungesicherter Gläubiger, also „pennies on the dollar“. Durch die Aufnahme von bestimmten Regelungen in die Vertragsdokumentation, kann dieses Risiko verringert werden.
  2. Verhindern, dass ihre AGB wirkungslos sind. Wenn die AGB des Geschäftspartners eine Abwehrklausel beinhalten, kann dies unter Umständen die AGB der anderen Geschäftspartner außer Kraft setzen. Viele Faktoren, sowie das anwendbare Recht beeinflussen diese Frage. Gelten lediglich die übereinstimmenden Regelungen, gilt das letzte Wort (last shot rule)?
  3. Pragmatischer Umgang mit dem Partner mit der stärkeren Verhandlungsposition. KMU sind zwar wichtige Teilnehmer in der Wertschöpfungs- und Lieferkette. Dennoch erwartet meist der wirtschaftlich stärkere Geschäftspartner und OEM, dass KMU sich ihm gegenüber unterordnen und die Vertragsdokumentation des Geschäftspartners akzeptieren. KMU sind häufig allein aufgrund des Umfangs der Dokumentation erschlagen: Rahmenverträge, allgemeine AGB, spezielle AGB, Corporate Social Responsibility Richtlinien, und weitere Compliance Richtlinien. Durch einen pragmatischen Ansatz können KMU die Dokumentation (etwas) besser in den Griff bekommen.
  4. Nicht darauf verlassen, dass die vom Geschäftspartner vorgeschlagenen Vertragsinhalte bzw. Vertragsänderungen harmlos sind. Wenn der Geschäftspartner, Vertragsinhalte oder Änderungen vorschlägt, muss vom gegensätzlichen ausgegangen werden. Aber gerade, wenn die Inhalte englischsprachig sind und KMU schon rein sprachlich überfordert sind, neigen KMU dazu, pragmatisch und abschlussorientiert zu handeln. Damit werden Probleme jedoch nur verdrängt, nicht aber aufgehoben. Viel besser als reines Vertrauen ist eine sachliche Auseinandersetzung mit der Thematik, vor der Unterzeichnung.
  5. Sind Vertragsausnahmen, die die Regel aushebeln, gewollt? Hier kommt es auf die Perspektive an. Wenn KMU Interesse an einer Haftungsbeschränkung haben, dann könnte eine (versteckte) Ausnahme in der Haftungsbeschränkung, zu einer bösen Überraschung führen. Solche Mechanismen schleichen sich jedoch häufig in Verträge, nicht selten auch bewusst verursacht vom Vorteilsinhaber. Es lässt sich von einer Gesamtprüfung des Vertrages nicht absehen, um derartige Fallstricke aufzudecken.

Galaniuk Law berät KMU, gestaltet und verhandelt deren Verträge, um eine situationsgerechte Risikosteuerung zu verwirklichen. Hindernisse werden somit überwunden.